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Leistungen & Mandanten

Wirtschaftsprüfung

(gesetzliche und freiwillige) Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten nach deutschem Recht (HGB) und internationaler Rechnungslegung (IFRS)

Nach § 316 ff. HGB sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB) sowie oHGs und KGs ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (§ 264a HGB) verpflichtet, ihren Jahresabschluss und Lagebericht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen.

Wir prüfen Ihren Jahresabschluss unter Einbeziehung der zugrunde liegenden Buchführung und den Lagebericht nach den berufsüblichen Grundsätzen sowie die Einhaltung von einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Rechnungslegung und der sie ergänzenden gesellschaftsvertraglichen Vorschriften. Über das Ergebnis unserer Prüfung erstatten wir schriftlich Bericht.

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Umstellung der Rechnungslegung von HGB auf IFRS

Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind seit 2005 verpflichtet, ihren Jahresabschluss nach IAS/IFRS zu veröffentlichen. Alle anderen Unternehmen können ihren Jahresabschluss freiwillig nach IFRS aufstellen.

Wir übernehmen für Sie die im Rahmen der Umstellung von HGB auf IFRS erforderlichen Anpassungen.

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Jahresabschlusserstellung und Erstellung von Lageberichten mit Plausibilitätsbescheinigung

Jeder Kaufmann (§ 1 HGB) ist nach § 242 ff. HGB verpflichtet, zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. Anhang (§ 264 HGB), nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.

Wir übernehmen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung sämtliche Tätigkeiten, die erforderlich sind, um aufgrund der uns vorgelegten Bücher und Bestandsnachweise sowie der eingeholten Auskünfte zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden unter Vornahme der Abschlussbuchungen die gesetzlich vorgeschriebene Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang zu erstellen. Darüber hinaus beurteilen wir auch die dem Jahresabschluss zugrunde liegende Buchführung und das Inventar auf ihre Plausibilität.

Unsere Tätigkeit erstreckt sich auch auf den Lagebericht, soweit eine Verpflichtung zur Erstellung besteht oder ein Lagebericht freiwillig erstellt wird.

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Unterstützung bei der Offenlegung bzw. Hinterlegung von Jahresabschlüssen und Lageberichten

Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sowie von Gesellschaften i.S.d. § 264a HGB sind bis zum Ende des nachfolgenden Geschäftsjahres nach §§ 325 ff HGB beim Betreiber der elektronischen Bundesanzeigers zwecks Offenlegung bzw. Hinterlegung einzureichen. Dabei können im Einzelfall umfassende Erleichterungen in Anspruch genommen werden.

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Sonderprüfungen

Einige Unternehmen sind aufgrund Ihrer Rechtsform, Ihrer Beteiligungsverhältnisse oder ihrer Tätigkeit verpflichtet, bei der Jahresabschlusserstellung/-prüfung neben den handelsrechtlichen Vorschriften Spezialvorschriften zu beachten. Wir erstellen bzw. prüfen Jahresabschlüsse unter Berücksichtigung folgender Spezialvorschriften:

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Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)

Eine Gebietskörperschaft, die entweder Mehrheitsgesellschafter eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts ist oder die zu mind. 25 % an dem Unternehmen beteiligt ist und der gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zusteht, kann gem. § 53 HGrG verlangen, dass das Unternehmen im Rahmen der Abschlussprüfung auch die ordnungsgemäße Geschäftsführung prüfen lässt und darüber hinaus den Abschlussprüfer beauftragen, im Jahresabschuss die Entwicklung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage sowie deren Ursache darzustellen.

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Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Gewerbetreibende, die den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte o.ä. vermitteln oder die Bauvorhaben als Bauherr vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten verwenden, sind nach § 16 MaBV verpflichtet, die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr prüfen zu lassen und den zuständigen Behörden diesen Prüfungsbericht bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres zu übermitteln.

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Software-Prüfung

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (§ 238 ff. HGB) finden nach § 146 Abs. 5 AO auch auf Finanzbuchhaltungs- und Warenwirtschaftssoftware Anwendung. Unter Beachtung der IDW-Prüfungsstandards sowie der Grundsätze ordnungsmäßiger EDV-gestützter Buchführungssysteme und der Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen prüfen wir unter Laborbedingungen die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Vorschriften.

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Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz (WVO)

Eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen muss nach § 12 Abs. 1 WVO nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen organisiert sein, nach kaufmännischen Grundsätzen Bücher führen und eine Betriebsabrechnung in Form einer Kostenstellenrechnung erstellen. Sie soll darüber hinaus einen Jahresabschluss erstellen, der in angemessenen Zeitabständen von einem Abschlussprüfer zu prüfen ist.

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Tarifvertrag über Berufsbildung in der Bauwirtschaft (BBTV)

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die nach § 17 BBTV von ihm bei überbetrieblicher Ausbildung zu tragenden Ausbildungs- und Unterbringungskosten der Auszubildenden, wenn ein Wirtschaftsprüfer eine Bescheinigung erteilt, aus der sich ergibt, dass die Kosten für das Haushaltsjahr entsprechend den Vorschriften des Tarifvertrags ermittelt worden sind.

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Zeichennutzungsvertrag für die Marke "Der Grüne Punkt"

Nach § 7 des Zeichennutzungsvertrages für die Marke "Der Grüne Punkt" ist der Zeichnungsnehmer verpflichtet, gegenüber dem Dualen System die Richtigkeit der in der Jahresabschlussmeldung gemachten Angaben innerhalb von 6 Monaten durch einen Wirtschaftsprüfer bescheinigen zu lassen.

Im Rahmen der Prüfung über die ordnungsgemäße Ermittlung und vollständige Zahlung der Lizenzentgelte für die Nutzung des Zeichens "Der grüne Punkt" kontrollieren wir die Ermittlung und Meldung der Mengen, Flächen sowie Volumen und die Bepreisung sowie die Vollständigkeit der Zahlungen an das Duale System Deutschland.

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